Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der witte immobilien GmbH, Imming 46, 6260 Bruck am Ziller (im Folgenden „Makler“), für die Vermittlung von Immobilien.
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vermittlungs- und Beratungsleistungen des Maklers im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, der Miete, Vermietung und Pacht von Immobilien. Ergänzend gelten das Maklergesetz (MaklerG), die Immobilienmaklerverordnung (IMV) sowie – gegenüber Verbrauchern – das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von diesen Bedingungen unberührt.
2. Zustandekommen des Maklervertrags
Der Maklervertrag kommt durch eine ausdrückliche oder schlüssige Beauftragung zustande, insbesondere durch die Anforderung eines Exposés, die Inanspruchnahme einer Besichtigung oder die Nutzung der vom Makler übermittelten Informationen in Kenntnis der Provisionspflicht. Gegenüber Verbrauchern weist der Makler vor Vertragsabschluss schriftlich auf seine Tätigkeit als Makler, die Höhe der Provision und ein allfälliges Doppelmaklerverhältnis hin.
3. Pflichten des Maklers
Der Makler wahrt die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig, erteilt die erforderlichen Nachrichten und informiert über alle für die Beurteilung des Geschäfts wesentlichen Umstände. Verbraucher erhalten vor Abgabe einer Vertragserklärung eine schriftliche Übersicht über alle bei Abschluss des vermittelten Geschäfts anfallenden Nebenkosten (Nebenkostenübersicht gemäß § 30b KSchG).
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Makler alle für die Vermittlung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung und informiert ihn unverzüglich über wesentliche Änderungen, insbesondere über den Abschluss des Geschäfts oder den Wegfall der Abschlussabsicht.
Der Abgeber (Eigentümer bzw. Vermieter) teilt dem Makler insbesondere alle ihm bekannten Mängel des Objekts sowie sonstige für den Wert oder die Nutzung wesentlichen Umstände mit (z. B. Belastungen, Servitute, behördliche Auflagen oder laufende Verfahren).
Der Makler ist nicht berechtigt, im Namen des Auftraggebers Verträge abzuschließen oder verbindliche Erklärungen abzugeben, sofern ihm dazu nicht ausdrücklich schriftlich eine Vollmacht erteilt wurde.
Für die rechtliche Prüfung von Verträgen sowie für steuerliche, finanzielle und bautechnische Fragen empfiehlt der Makler, bei Bedarf entsprechende Fachleute (z. B. Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Bausachverständigen) beizuziehen.
5. Provisionsanspruch
Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, sofern dieses durch die vertragsgemäße, verdienstliche Tätigkeit des Maklers zustande gekommen ist (§ 7 MaklerG). Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt (§ 6 Abs 3 MaklerG). Die Provision ist mit Abschluss des vermittelten Geschäfts fällig.
Wird statt des Hauptgeschäfts zunächst ein Optionsvertrag (z. B. ein Vorkaufs- oder Kaufoptionsrecht) vermittelt, wird die Hälfte der Provision mit Abschluss des Optionsvertrags und die zweite Hälfte mit Ausübung der Option fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wird das vermittelte Geschäft innerhalb von drei Jahren nach Abschluss erweitert oder ergänzt (z. B. durch Erwerb weiterer Flächen oder Verlängerung bzw. Ausdehnung eines Mietvertrags), steht dem Makler für den zusätzlichen Geschäftswert ebenfalls Provision zu. Der Auftraggeber informiert den Makler über solche Erweiterungen.
Ist dem Auftraggeber eine angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, teilt er dies dem Makler unverzüglich mit, damit Missverständnisse über die Provisionspflicht vermieden werden.
6. Höhe der Provision
Die Provision beträgt höchstens die in der Immobilienmaklerverordnung festgelegten Sätze, jeweils zuzüglich 20 % USt:
- Kauf / Verkauf: bei einem Kaufpreis über € 48.448,51 bis zu 3 % des Kaufpreises jeweils für Käufer und Verkäufer.
- Vermietung von Wohnungen: Seit 1. Juli 2023 gilt das Erstauftraggeberprinzip (§ 17a MaklerG). Wohnungssuchende Mieter zahlen nur dann eine Provision, wenn sie den Makler als Erste beauftragt haben. Die zulässige Höhe richtet sich nach § 20 IMV.
- Geschäftsräume und sonstige Objekte: nach den Höchstsätzen der IMV bzw. nach gesonderter Vereinbarung.
Die konkrete Provision wird im jeweiligen Angebot bzw. Exposé ausgewiesen.
Bemessungsgrundlage: Beim Kauf ist dies der vereinbarte Kaufpreis einschließlich aller vom Käufer übernommenen Verpflichtungen (z. B. Darlehen, Lasten oder Ablösen). Bei Miete und Pacht richtet sich die Bemessung nach den Bestimmungen der Immobilienmaklerverordnung. Bei Tauschgeschäften ist der Verkehrswert des höherwertigen Objekts maßgeblich.
7. Zahlung und Verzug
Die Provision ist binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und angemessenen Mahn- und Inkassokosten verrechnet, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Maklers ist nur mit anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen zulässig; zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Haben mehrere Personen den Makler gemeinsam beauftragt, haften sie für die Provision zur ungeteilten Hand.
8. Doppelmaklertätigkeit
Der Makler kann – soweit gesetzlich zulässig und dem Auftraggeber offengelegt – für beide Vertragsparteien tätig werden. Er wahrt dabei die Interessen beider Parteien und verhält sich unparteiisch.
9. Alleinvermittlungsauftrag
Wird ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, verpflichtet sich der Auftraggeber, während der vereinbarten Dauer keinen weiteren Makler zu beauftragen. Der Makler verpflichtet sich, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen. Gegenüber Verbrauchern ist eine Dauer von mehr als sechs Monaten nur bei sachlicher Rechtfertigung zulässig (§ 14 MaklerG).
10. Provision bei vertragswidrigem Verhalten
Eine Provision in Höhe der vereinbarten Provision kann gemäß § 15 MaklerG insbesondere dann verlangt werden, wenn
- das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
- der Auftraggeber die ihm vom Makler bekanntgegebene Geschäftsgelegenheit einem Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt;
- das Geschäft mit einem anderen als dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil der vermittelte Dritte die Geschäftsgelegenheit weitergegeben hat;
- das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird;
- bei einem Alleinvermittlungsauftrag das Geschäft während der Laufzeit vertragswidrig durch einen anderen Makler oder direkt zustande kommt.
11. Vertraulichkeit
Alle Angebote, Exposés und Informationen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Maklers zulässig.
12. Haftung und Objektangaben
Die Objektangaben beruhen auf Informationen der Eigentümer bzw. Abgeber. Der Makler prüft diese mit der gebotenen Sorgfalt, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Haftung des Maklers ist – außer bei Personenschäden – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung zudem mit der Deckungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Maklers begrenzt. Für beigezogene Dritte (z. B. Sachverständige) haftet der Makler nur für deren sorgfältige Auswahl. Unverbindliche Werteinschätzungen des Maklers sind keine Sachverständigengutachten. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten.
13. Rücktrittsrechte für Verbraucher
Verbraucher können unter den Voraussetzungen des § 30a KSchG von einem Vertragsangebot bzw. Vertrag über den Erwerb oder die Miete einer Immobilie zurücktreten, wenn sie die Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung abgegeben haben (Rücktrittsfrist eine Woche). Wird der Maklervertrag im Fernabsatz (z. B. per E-Mail oder Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, besteht ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen nach dem FAGG. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Makler vor Ablauf der Rücktrittsfrist tätig wird, kann dies zum Verlust bzw. zu einer anteiligen Zahlungspflicht führen; darüber wird gesondert belehrt.
Verbraucher können außerdem gemäß § 3a KSchG binnen einer Woche zurücktreten, wenn ohne ihre Veranlassung maßgebliche Umstände, die der Makler im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur erheblich eingeschränkt eintreten – etwa eine in Aussicht gestellte Finanzierung oder Wohnbauförderung. Die Frist beginnt, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass diese Umstände nicht eintreten, und er darüber schriftlich belehrt wurde.
14. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Abwicklung des Maklervertrags und gemäß unserer Datenschutzerklärung verarbeitet.
15. Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand für Unternehmer ist das für den Sitz des Maklers sachlich und örtlich zuständige Gericht. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Stand: Oktober 2026
