1.Allgemeines

1.1. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen und Zusagen seitens der witte immobilien GmbH, welcher Art auch immer diese sein mögen, nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie schriftlich und durch die zur gesetzlichen Vertretung der witte immobilien GmbH berufenen Organe erfolgen.

1.2. Mit schriftlicher, persönlicher oder sonst wie immer gearteter Aufnahme eines Geschäftsverkehrs anerkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“). witte immobilien GmbH wird sohin ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter usw. gelten ausdrücklich als abbedungen.

2. Grundlagen der Tätigkeit als Immobilienmakler

2.1. witte immobilien GmbH wird als Immobilienmakler auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrages (Alleinvermittlungsauftrag oder schlichter Maklervertrag) tätig.

2.2. Ein solcher Vermittlungsvertrag gilt insbesondere auch durch Duldung einer Vermittlungstätigkeit der witte immobilien GmbH, wie z.B. bei Übermittlung von Objektdaten oder Besichtigung eines Vermittlungsobjektes oder Übergabe von Schlüsseln, Plänen und Objektunterlagen oder dergleichen als erteilt.

2.3. witte immobilien GmbH wird bei der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen grundsätzlich als „Doppelmakler“ für beide Vertragsparteien tätig.

2.4 Es wird auf den Unternehmensbrauch der Immobilienmakler iSd § 6 Abs   MaklerG hingewiesen, wonach eine provisionsbegründende Verdienstlichkeit bereits in der Namhaftmachung einer Vertragsschlussmöglichkeit liegt (sog „Nachweisprovision“).

2.5. Sämtliche Angebote der witte immobilien GmbH beruhen auf den der witte immobilien GmbH vom Abgeber zur Verfügung gestellten Daten des Vermittlungsobjektes, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden kann.

2.6. Sämtliche von der witte immobilien GmbH weitergeleitete Kauf- oder Mietanbote sind so lange freibleibend und unverbindlich, als nicht eine schriftliche Annahmeerklärung bzw. Anbotserklärung des Abgebers und/oder des zu vermittelnden Dritten vorliegt.

2.7. Ist dem Empfänger eines von witte immobilien GmbH angebotenen Vermittlungsobjektes dieses bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt oder ist eine sonst von witte immobilien GmbH angebotene Geschäftsgelegenheit bereits bekannt, hat der Empfänger dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls er die Mitteilung der Geschäftsgelegenheit als provisionsbegründend anerkennt.

2.8. Die Vermittlungstätigkeit erfolgt grundsätzlich entgeltlich, wobei der witte immobilien GmbH ein Vermittlungshonorar im Sinne der §§ 6 und 7 Maklergesetz in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1996/297 in der jeweils geltenden Fassung (IMV) bei Abschluss eines vermittelten Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig wird.

2.9. Demzufolge entsteht ein Provisionsanspruch der witte immobilien GmbH insbesondere dann, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete oder sonst zugrunde gelegte Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit der witte immobilien GmbH zwischen dem Auftraggeber (Abgeber) oder dem von witte immobilien GmbH namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande kommt.

2.10. Ein solches provisionspflichtiges Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäftes ein Vertrag zustande kommt, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), wobei mit Abschluss des Optionsvertrages 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zur Zahlung fällig wird. Die restlichen 50% werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten zur Zahlung fällig. Ist die Vermittlungstätigkeit von Anfang an auf Vermittlung eines Optionsvertrages gerichtet und kommt dieser zustande, wird dagegen die volle Provision mit Abschluss des Optionsvertrages zur Zahlung fällig.

2.11. Eine Provisionspflicht entsteht auch dann, wenn und soweit ein von der witte immobilien GmbH vermitteltes Rechtsgeschäft innerhalb von 3 Jahren vertraglich erweitert oder ergänzt wird, wobei in einem solchen Fall die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag auf der Grundlage des Erhöhungs- oder Ergänzungsbetrages zu entrichten ist. Die Vertragspartner sind verpflichtet, witte immobilien GmbH von einer solchen Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglich vermittelten Rechtsgeschäftes ungesäumt nach Abschluss der Vertragserweiterung- oder Ergänzung in Kenntnis zu setzen.

2.12. Darüber hinaus gilt gemäß § 15 Abs. 1 Maklergesetz eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung der witte immobilien GmbH in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung auf Basis des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes auch ohne einen der witte immobilien GmbH zurechenbaren Vermittlungserfolg vereinbart, wenn
− das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
− mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
− das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
− das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
− das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

2.13. Eine solche Leistung gilt bei einem erteilten Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart, dass
− der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
− das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
− das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

2.14. In den vorstehend genannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Vermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der tatsächlich vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zu Grunde zu legen.

2.15. Die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen (IMV) genannten Höchstsätze gelten als vereinbart, wenn und soweit witte immobilien GmbH nicht schriftlich etwas anderes bestätigt. Die derzeit geltenden Höchstsätze sind den einen integrierenden Bestandteil bildenden Nebenkostenübersichten zu entnehmen.

2.16. Grundlage der Berechnung der Provisionsansprüche bildet bei Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis für das zu vermittelnde Objekt und/oder jener Betrag der den übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Gegenleistungen oder Lasten entspricht; bei Miet- und Pachtverträgen das Bruttomiet- bzw. Pachtentgelt einschließlich Betriebskosten und gesetzlicher Umsatzsteuer.

2.17. Bei Tauschgeschäften gilt als Wert des zu vermittelnden Objektes der Verkehrswert einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sowie der sonst mit übertragenen Vermögenswerten. Bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert gilt der höhere Verkehrswert.

2.18. Sämtliche Provisionsbeträge, Entgelte und Entschädigungsansprüche sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.19. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart und ist witte immobilien GmbH berechtigt, angemessene Mahnspesen in Höhe der in der Inkasso-Verordnung BGBl Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal EUR 20,00 an Mahnspesen zur Verrechnung.

2.20. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der witte immobilien GmbH ist nur dann möglich, wenn mit einer ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

2.21. Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften jeweils zur ungeteilten Hand.

3. Sonstige Rechte und Pflichten

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, witte immobilien GmbH in ihrer Tätigkeit redlich zu unterstützen.

3.2. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet,
− witte immobilien GmbH über sämtliche das zu vermittelnde Objekt bzw. zu vermittelnde Rechtsgeschäft betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren und auch über nachträglich eintretende Änderungen informiert zu halten;
− über die Gelegenheit zum Abschluss eines von witte immobilien GmbH zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiter zu geben;
− sämtliche für die Gültigkeit des von witte immobilien GmbH zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren Auskunft zu erteilen.

3.3. witte immobilien GmbH wird die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig wahren, auch wenn sie als Doppelmakler für Dritte tätig wird.

3.4. witte immobilien GmbH und Auftraggeber sind überhaupt verpflichtet, einander die jeweils für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss erforderlichen Nachrichten zu geben.

4.Datenschutz

4.1. Die vom Auftraggeber in seinen Vertragserklärungen oder anderweitig bekanntgegebenen Daten werden durch die witte immobilien GmbH verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt dieser Datenverarbeitung zu.

4.2. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit per E-Mail an
office@witte-immobilien.net widerrufen. Im Falle eines Widerrufs der Zustimmungserklärung wird die Verwendung der Daten unverzüglich eingestellt.5.

5.Haftung/Gewährleistung

5.1 Mehrere Auftraggeber oder am Rechtsgeschäft auf einer Seite beteiligten Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

5.2 Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Angebote von witte immobilien GmbH auf Grundlage der vom anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen. Sämtliche auf das vermittelte Objekt Bezug nehmende Informationen und Angaben werden unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers weitergegeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben oder Informationen wird keine Gewähr geleistet.

5.3 witte immobilien GmbH haftet gegenüber dem Auftraggeber aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen. Die Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit des vermittelten Objektes wird ausgeschlossen, sofern es sich hierbei nicht um eine ausdrücklich dem Auftraggeber gegenüber zugesagter schriftlicher Eigenschaft des Objekts handelt.

5.4. Die Haftung der witte immobilien GmbH für fehlerhafte Beratung oder Vermittlung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der anspruchsberechtigte Vertragspartner Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

5.5. Der demzufolge geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen witte immobilien GmbH wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vermittlung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Provisionsminderung. Der Höchstbetrag umfasst jedoch nicht Ansprüche auf Rückforderung einer bereits entrichteten Provision oder berechtigte Provisionsminderung.

5.6. witte immobilien GmbH haftet im Rahmen der Vertragsabwicklung für den mit Kenntnis des Auftraggebers mit einzelnen Teilleistungen beauftragten Dritten – insbesondere externe Gutachter oder Submakler, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter der witte immobilien GmbH sind – nur bei Auswahlverschulden.

5.7. witte immobilien GmbH haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Dritten. Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die mit der Tätigkeit der witte immobilien GmbH in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

5.8 Der Auftraggeber hat zur Kenntnis genommen, dass eine durch die witte immobilien GmbH vorgenommene Verkehrswertermittlung überschlägig nach eingeholten Vergleichswerten auf der Grundlage der witte immobilien GmbH überlassenen Objektdaten erfolgt und nicht als Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anzusehen ist. Die witte immobilien GmbH übernimmt sohin keine wie immer geartete Haftung für die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswertes sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Objektes. Jegliche diesbezügliche Haftung gilt einvernehmlich als abbedungen.

6.Verjährung/Präklusion

6.1. Soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen witte immobilien GmbH, wenn sie nicht binnen 6 Monaten (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden.

6.2 Ist der Schaden der Höhe nach noch nicht eingetreten (etwa bei Regressansprüchen) oder noch nicht bezifferbar, wird die Frist durch Geltendmachung des Anspruches dem Grunde nach durch eingeschriebenes Schreiben an die Geschäftsanschrift der witte immobilien GmbH gehemmt. Ansprüche verjähren aber jedenfalls längstens nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Schaden stiftenden (Anspruch begründenden) Verhalten (Verstoß).

7.Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

7.1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche ist Innsbruck.

7.2. Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur witte immobilien GmbH unterliegen materiellem österreichischem Recht.

7.3. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die AGB geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Innsbruck vereinbart.

7.4. witte immobilien GmbH ist berechtigt, eigene Ansprüche auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Auftraggeber bzw. sonstige Geschäftspartner den Sitz, Wohnsitz, Niederlassung, Vermögen oder sonstigen Aufenthalt hat.

8.Salvatorische Klausel

8.1 Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einzelner Bestimmungen in von diesen AGB erfassten Verträgen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Fall einer so bewirkten allfälligen Teilnichtigkeit werden sich die Parteien um die Schaffung einer Regelung bemühen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis und dem Vertragszweck am nächsten kommt.

9.Nebenkosten und Rücktrittsrechte

9.1 witte immobilien GmbH übergibt dem Auftraggeber spätestens bei Abschluss eines Maklervertrages eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere Nebenkosten bei Abschluss der jeweiligen Verträge sowie die dem Auftraggeber allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag nach § 5 BTVG) zu entnehmen sind, wobei witte immobilien GmbH  trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.